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Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten
1 Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. 2 Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. |