Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 31a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Korrekturfaktor

1 Der Zins­satz für die be­triebs­not­wen­di­gen Ver­mö­gens­wer­te für An­la­gen, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2004 in Be­trieb ge­nom­men wur­den, ist in den Jah­ren 2009–2013 um einen Pro­zent­punkt tiefer als der Zins­satz nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 Buch­sta­be b. Für In­ves­ti­tio­nen, die nach dem 31. De­zem­ber 2003 in sol­che An­la­gen ge­tä­tigt wur­den, gilt der Zins­satz nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 Buch­sta­be b.

2 Be­trei­ber von An­la­gen nach Ab­satz 1, für die kei­ne Neu­be­wer­tung voll­zo­gen wur­de, oder die über ei­ne nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 fest­ge­leg­te, ein­heit­li­che und sach­ge­rech­te Nut­zungs­dau­er oder über einen län­ge­ren Zeit­raum li­ne­ar ab­ge­schrie­ben wur­den, kön­nen bei der El­Com be­an­tra­gen, dass für die­se An­la­gen der Zins­satz oh­ne die Re­duk­ti­on nach Ab­satz 1 ver­rech­net wer­den darf.

3 Ist das Netz­nut­zungs­ent­gelt für das Jahr 2009 klei­ner als das aus­ge­wie­se­ne Netz­nut­zungs­ent­gelt für das Jahr 2008, so kann die El­Com für das Jahr 2009 die An­wen­dung des Netz­nut­zungs­ent­gelts des Jah­res 2008 ge­neh­mi­gen.

BGE

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

140 II 415 (2C_1055/2013, 2C_1056/2013) from 30. August 2014
Regeste: Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9).

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