Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 31d Intertemporales Recht

1 Die Ar­ti­kel 13 Ab­satz 4, 15 Ab­satz 2 Buch­sta­be a, 31a–31c fin­den An­wen­dung auf im Zeit­punkt ih­res In­kraft­tre­tens vor Be­hör­den oder ge­richt­li­chen In­stan­zen hän­gi­ge Ver­fah­ren.

2 Ver­fü­gun­gen von Be­hör­den, ge­gen die kein Rechts­mit­tel er­grif­fen wur­de, kön­nen auf An­trag oder von Am­tes we­gen an die Ar­ti­kel 13 Ab­satz 4, 15 Ab­satz 2 Buch­sta­be a, 31a–31can­ge­passt wer­den, wenn das öf­fent­li­che In­ter­es­se an der An­wend­bar­keit die­ser Be­stim­mun­gen das pri­va­te In­ter­es­se am Be­stand der Ver­fü­gung über­wiegt.

BGE

138 II 465 (2C_25/2011, 2C_58/2011) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens. Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6). Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7). Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst wird (E. 9).

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