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Art. 31k Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5 bis StromVG
Vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit Elektrizität zu beliefern, dürfen die Verteilnetzbetreiber erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2022 Gebrauch machen. |