Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 4 Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher mit Grundversorgung 8

1 Der Ta­rifan­teil für die Ener­gie­lie­fe­rung an End­ver­brau­cher mit Grund­ver­sor­gung ori­en­tiert sich an den Ge­ste­hungs­kos­ten ei­ner ef­fi­zi­en­ten Pro­duk­ti­on und an lang­fris­ti­gen Be­zugs­ver­trä­gen des Ver­teil­netz­be­trei­bers.

2 So­weit der Ver­teil­netz­be­trei­ber sei­ne End­ver­brau­cher mit Grund­ver­sor­gung nach Mass­ga­be von Ar­ti­kel 6 Ab­satz 5bis StromVG mit in­län­disch pro­du­zier­ter Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en be­lie­fert, darf er höchs­tens die Ge­ste­hungs­kos­ten der ein­zel­nen Er­zeu­gungs­an­la­gen in den Ta­rifan­teil für die Ener­gie­lie­fe­rung ein­rech­nen. Da­bei dür­fen die Ge­ste­hungs­kos­ten ei­ner ef­fi­zi­en­ten Pro­duk­ti­on nicht über­schrit­ten wer­den und all­fäl­li­ge Un­ter­stüt­zun­gen sind ab­zu­zie­hen. Stammt die Elek­tri­zi­tät nicht aus ei­ge­nen Er­zeu­gungs­an­la­gen, so be­stimmt sich der Ab­zug nach Ar­ti­kel 4a.

3 So­weit der Ver­teil­netz­be­trei­ber die Elek­tri­zi­tät für Lie­fe­run­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 5bis StromVG aus Er­zeu­gungs­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von höchs­tens 3 MW oder ei­ner jähr­li­chen Pro­duk­ti­on, ab­züg­lich ei­nes all­fäl­li­gen Ei­gen­ver­brauchs, von höchs­tens 5000 MWh be­schafft, rech­net er in Ab­wei­chung zum Ge­ste­hungs­kos­ten­an­satz (Abs. 2) die Be­schaf­fungs­kos­ten, ein­sch­liess­lich der Kos­ten für Her­kunfts­nach­wei­se, ein, und zwar bis höchs­tens zum je­weils mass­ge­bli­chen Ver­gü­tungs­satz ge­mä­ss den An­hän­gen 1.1–1.5 der Ener­gie­för­de­rungs­ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 20179 (EnFV). Mass­ge­blich sind für:

a.
vor dem 1. Ja­nu­ar 2013 in Be­trieb ge­nom­me­ne Er­zeu­gungs­an­la­gen: die per 1. Ja­nu­ar 2013 gel­ten­den Ver­gü­tungs­sät­ze;
b.
Pho­to­vol­taik­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von we­ni­ger als 100 kW: die Ver­gü­tungs­sät­ze ge­mä­ss An­hang 1.2 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 in der am 1. Ja­nu­ar 2017 gel­ten­den Fas­sung10.11

4 So­weit der Ver­teil­netz­be­trei­ber sei­ne End­ver­brau­cher mit Grund­ver­sor­gung nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 5bis StromVG be­lie­fert, ver­wen­det er für die Strom­kenn­zeich­nung die für die­se Elek­tri­zi­tät aus­ge­stell­ten Her­kunfts­nach­wei­se.

5 Nicht nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 5bis StromVG ein­ge­rech­net wer­den dür­fen die Kos­ten von Elek­tri­zi­tät aus Er­zeu­gungs­an­la­gen, die im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem sind, von ei­ner Mehr­kos­ten­fi­nan­zie­rung oder von ver­gleich­ba­ren kan­to­na­len oder kom­mu­na­len Un­ter­stüt­zun­gen pro­fi­tie­ren.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft vom 1. Ju­ni 2019 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2019 1381).

9 SR 730.03

10 AS 1999 207, 2016 4617

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

BGE

138 I 468 (2C_518/2012) from 23. November 2012
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV; Art. 5, 6, 14 und 22 StromVG, Art. 4 StromVV; Art. 7a EnG; Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes. Mit der neuen Stromversorgungsgesetzgebung ist die in einem Konzessionsvertrag festgehaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, die Tarife für die Energielieferung einer privatrechtlichen Netzbetreiberin zu genehmigen, bundesrechtswidrig geworden; die Festlegung der Elektrizitätstarife ist mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen abschliessend bundesrechtlich geregelt (E. 2.3-2.8).

142 II 451 (2C_681/2015, 2C_682/2015) from 20. Juli 2016
Regeste: Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6).

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