Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

vom 14. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2022)


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Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse

1 Die Netz­be­trei­ber sind für das Mess­we­sen und die In­for­ma­ti­ons­pro­zes­se ver­ant­wort­lich.

2 Sie le­gen da­zu trans­pa­ren­te und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Richt­li­ni­en fest, ins­be­son­de­re zu den Pflich­ten der Be­tei­lig­ten, zum zeit­li­chen Ab­lauf und zur Form der zu über­mit­teln­den Da­ten. Die Richt­li­ni­en müs­sen vor­se­hen, dass Dienst­leis­tun­gen im Rah­men des Mess- und In­for­ma­ti­ons­we­sens mit Zu­stim­mung des Netz­be­trei­bers auch von Drit­ten er­bracht wer­den kön­nen.

3 Die Netz­be­trei­ber stel­len den Be­tei­lig­ten frist­ge­recht, ein­heit­lich und dis­kri­mi­nie­rungs­frei die Mess­da­ten und In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung, die not­wen­dig sind für:

a.
den Netz­be­trieb;
b.
das Bi­lanz­ma­na­ge­ment;
c.
die Ener­gie­lie­fe­rung;
d.
die An­las­tung der Kos­ten;
e.
die Be­rech­nung der Netz­nut­zungs­ent­gel­te;
f.
die Ab­rech­nungs­pro­zes­se im Zu­sam­men­hang mit dem EnG34 und der Ener­gie­ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 201735 (EnV);
g.
die Di­rekt­ver­mark­tung; und
h.
den Ein­satz von in­tel­li­gen­ten Steu­er- und Re­gel­sys­te­men.36

3bis Sie dür­fen den Be­zü­gern die Leis­tun­gen nach Ab­satz 3 nicht zu­sätz­lich zum Netz­nut­zungs­ent­gelt in Rech­nung stel­len. Wer­den Leis­tun­gen nach Ab­satz 3 von Drit­ten er­bracht, so müs­sen sie die­se an­ge­mes­sen ent­schä­di­gen.37

4 Die Netz­be­trei­ber lie­fern den Ver­ant­wort­li­chen von Bi­lanz­grup­pen so­wie an­de­ren Be­tei­lig­ten im Ein­ver­ständ­nis mit den be­trof­fe­nen End­ver­brau­chern oder Er­zeu­gern auf Be­geh­ren und ge­gen ei­ne kos­ten­de­cken­de Ab­gel­tung zu­sätz­li­che Da­ten und In­for­ma­tio­nen. Es müs­sen al­le in den letz­ten fünf Jah­ren er­ho­be­nen Da­ten ge­lie­fert wer­den.

538

34 SR 730.0

35 SR 730.01

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

38 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

BGE

141 II 141 (2C_300/2014) from 9. Februar 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5, 6, 13 und 14 StromVG sowie Art. 11 Abs. 1 und 4 StromVV, Art. 68 Abs. 3 BGG; Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber, der Arealnetzbetreiber und der Endverbraucher in Arealnetzen. Ein Arealnetz ist kein Verteilnetz und untersteht dem StromVG nicht. Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber gelten deshalb nicht für Arealnetze. Das StromVG gewährt zwar allen Endverbrauchern einen Anspruch auf Grundversorgung resp. Netzzugang; es regelt aber nicht, wie Endverbraucher, die nicht direkt, sondern über ein Arealnetz an das Verteilnetz angeschlossen sind, diesen Anspruch geltend machen können (E. 3). Keine abschliessende Regelung im StromVG. Aus Art. 6 Abs. 1 StromVG ergibt sich eine Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiberin an feste Endverbraucher, aber kein Liefermonopol. Der Verteilnetzbetreiber ist aufgrund des StromVG nicht verpflichtet, Strom zum Weiterverkauf zu liefern (E. 4 und 5.1). Die Verteilnetzbetreiberin hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt für die Energie, die sie an ein Areal liefert. Wer dieses bezahlt, ist aus Sicht des StromVG unerheblich und kann vertraglich geregelt werden (E. 5.2). Keine Bündelung innerhalb des Areals (E. 5.3). Durchleitungspflicht des Arealnetzbetreibers (E. 5.4)? Anspruch der Netzbetreiberin auf Parteientschädigung (E. 7).

143 I 395 (2C_1142/2016) from 14. Juli 2017
Regeste: Art. 27 und 91 BV, Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 ff. EnG, Art. 1, 5, 6, 13 StromVG, Art. 8 Abs. 2 StromVV; es besteht kein Monopol für das Messwesen; die Wahl des Messdienstleisters unterliegt der Wirtschaftsfreiheit des Produzenten. Der Betreiber von Photovoltaikanlagen ist Elektrizitätserzeuger; die zuständige Verteilnetzbetreiberin ist daher verpflichtet, ihn an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Streitig war, ob der Elektrizitätserzeuger die Messdienstleistungen von der Verteilnetzbetreiberin beziehen muss oder ob er damit einen anderen Dienstleister beauftragen darf (E. 3.1-3.4). Er befindet sich im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, weshalb nicht zu fragen ist, ob eine gesetzliche Grundlage für die Liberalisierung des Messwesens besteht, sondern ob eine solche für die Einschränkung dieser Freiheit vorhanden ist. Zwar besteht ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht des Netzbetreibers für den Netzbetrieb in seinem Gebiet, im Übrigen aber Wirtschaftsfreiheit; entscheidend ist deshalb die Frage, ob die Messdienstleistungen zum Netzbereich gehören (E. 4.1-4.5). Diese von der Vorinstanz zu Unrecht offengelassene Frage verneint das Bundesgericht und heisst die Beschwerde gut.

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