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Art. 22 Systemdienstleistungen
1 Die nationale Netzgesellschaft beschafft die Systemdienstleistungen in einem marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren, sofern sie diese nicht selber erbringt. 2 Sie legt die Preise für die Systemdienstleistungen so fest, dass deren Kosten gedeckt werden. Resultiert aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen ein Gewinn oder ein Verlust, so ist er mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a zu verrechnen. 3 Die Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG89, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.90 4 Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Absatz 3 und Artikel 71a Absatz 4 EnG bedürfen einer Bewilligung der ElCom.91 5 Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nach Absatz 3 und Artikel 71a Absatz 4 EnG.92 6 Sie erstattet der ElCom jährlich Bericht über die tatsächliche Erbringung und Anlastung der Kosten der Systemdienstleistungen. 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). 91 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 144). 92 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 144). |