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Art. 26 Regel- und Ausgleichsenergie
1 Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein. 2 Die Beschaffung von Regelenergie kann, soweit technisch möglich, auch grenzüberschreitend erfolgen. 3 Verkauft ein Erzeuger, dessen Anlage Elektrizität nach Artikel 15 EnG102 oder zum Referenzmarktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV103 einspeist, die physisch gelieferte Elektrizität oder einen Teil davon der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie, so erhält er für diese Elektrizität weder eine Vergütung nach Artikel 15 EnG noch den Referenzmarktpreis nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b EnFV.104 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). |