Stromversorgungsverordnung
(StromVV)


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Art. 30 Anpassung bestehender Vertragverhältnisse

1 Ver­stos­sen Be­stim­mun­gen von be­ste­hen­den Ver­trä­gen ge­gen die Vor­schrif­ten über den Netz­zu­gang oder das Netz­nut­zungs­ent­gelt, sind sie un­gül­tig.

2 Führt das Weg­fal­len von nicht mehr recht­mäs­si­gen Be­stim­mun­gen zu ei­ner un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Be­nach­tei­li­gung der einen Ver­trags­par­tei, so hat sie An­spruch auf einen Aus­gleich in Form von Geld­zah­lun­gen oder an­de­ren Ge­gen­leis­tun­gen.

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