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Art. 4a Abzug von Unterstützungen bei der Einrechnung von Beschaffungskosten in den Tarifanteil für die Energielieferung 13
1 Stammt die nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, so berücksichtigt er Einmalvergütungen oder Investitionsbeiträge bei der Bestimmung der höchstens einrechenbaren Kosten wie folgt:
2 Wird eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag später abweichend vom nach Absatz 1 abgezogenen Betrag festgesetzt, so kann der Abzug mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festsetzungentsprechend angepasst werden. Dies gilt nicht, sofern ein Pauschalabzug gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 vorzunehmen ist. 3 Weitere vergleichbare Unterstützungen, einschliesslich kantonale oder kommunale Unterstützungen, werden sinngemäss berücksichtigt. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2019 1381; 2022 772). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2022 772). |
