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Art. 5a Schutz vor Cyberbedrohungen 21
1 Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von Anlagen vor Cyberbedrohungen, insbesondere mittels Schutz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sind die Empfehlungen des Minimalstandards zur Verbesserung der IKT-Resilienz von Mai 202322 (IKT-Minimalstandard) gemäss dem jeweiligen Schutzniveau nach Anhang 1a verbindlich für:
2 Nicht verbindlich sind die im IKT-Minimalstandard genannten international anerkannten Standards. 3 Das Erreichen des jeweiligen Schutzniveaus ist der ElCom auf Verlangen nachzuweisen. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 282). 22 Der IKT-Minimalstandard kann kostenlos beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung unter www.bwl.admin.ch > Bereiche > IKT > IKT-Minimalstandard abgerufen oder per E‑Mail an: info@bwl.admin.ch bezogen werden. |