Stromversorgungsverordnung
(StromVV)


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Art. 9 Rechnungsstellung

Auf Ver­lan­gen des End­ver­brau­chers stellt der Netz­be­trei­ber die Rech­nung für die Netz­nut­zung dem Ener­gie­lie­fe­ran­ten zu. Schuld­ner des Netz­nut­zungs­ent­gel­tes bleibt der End­ver­brau­cher.

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