Art.13a Kostenzuordnung für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs 95
Die folgenden Kosten sind nicht als Kosten für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs nach Artikel 20a Absatz 5 StromVG anrechenbar:
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). |