Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

Art.13a Kostenzuordnung für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs 95

Die fol­gen­den Kos­ten sind nicht als Kos­ten für Mass­nah­men bei Ge­fähr­dung des si­che­ren Über­tra­gungs­netz­be­triebs nach Ar­ti­kel 20a Ab­satz 5 StromVG an­re­chen­bar:

a.
von Ver­teil­netz­be­trei­bern für Mass­nah­men, die zu ih­ren re­gu­lä­ren Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 Buch­sta­be a StromVG ge­hö­ren;
b.
von Er­zeu­gern, End­ver­brau­chern und Speicher­be­trei­bern für Mass­nah­men zur Un­ter­stüt­zung von Ver­teil­netz­be­trei­bern nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1bis ers­ter Satz StromVG.

95 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

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