1 Die Verteilnetzbetreiber müssen:
- a.
- die Geltendmachung der Abgeltung und der Vergütungen nach Artikel 13e Absätze 2 und 3 für ihr Netzgebiet melden:
- 1.
- der nationalen Netzgesellschaft monatlich: Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen,
- 2.
- der ElCom jährlich: die Angaben nach Ziffer 1 sowie die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- und verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz;
- b.
- den Antrag für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 monatlich bei der nationalen Netzgesellschaft einreichen und den Produzenten die Vergütung erstatten;
- c.
- die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich in der Jahresrechnung des Netzes ausweisen;
- d.
- einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 erarbeiten.
2 Die nationale Netzgesellschaft muss:
- a.
- die beantragten Abgeltungen und Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG im Folgejahr an die Verteilnetzbetreiber auszahlen;
- b.
- der ElCom jährlich Bericht über ausgerichteten Abgeltungen und Vergütungen erstatten.
3 Die ElCom muss:
- a.
- die Anträge auf Vergütung nach Artikel 15b Absatz 3 StromVG prüfen und bewilligen;
- b.
- stichprobeweise den Vollzug von Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG kontrollieren;
- c.
- regeln, wie die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 13e Absatz 4 im Anlagevermögen der Netzbetreiber zu behandeln sind.
102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).