Art.31o
1 Betreiber von Speichern ohne Endverbrauch, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden, können innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einer Frist von drei Monaten Anspruch auf Grundversorgung erheben. 2 Erzeugungsbedingte Verstärkungen werden gemäss bisherigem Recht vergütet, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2024:
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