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Art. 7b
1 Die Netzbetreiber müssen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis zum 31. August über eine einzige, frei zugängliche Adresse im Internet maschinenlesbar veröffentlichen. 2 Sie müssen die Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise informieren über:
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