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Art. 8abis Organisation des Datenplattformbetreibers 59
1 Im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Datenplattformbetreibers sind die Interessen der Endverbraucher, der Netzbetreiber und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister paritätisch jeweils zu einem Drittel zu vertreten. 2 Der Datenplattformbetreiber und seine Anteilseigner müssen personell entflochten sein. 3 Die Anteile des Datenplattformbetreibers dürfen nicht an der Börse kotiert sein. 4 Die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte müssen von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz gehalten werden. 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). |
