Stromversorgungsverordnung
(StromVV)


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Art. 8abis Organisation des Datenplattformbetreibers 59

1 Im obers­ten Lei­tungs- oder Ver­wal­tungs­or­gan des Da­ten­platt­form­be­trei­bers sind die In­ter­es­sen der End­ver­brau­cher, der Netz­be­trei­ber und der im Elek­tri­zi­täts­be­reich tä­ti­gen Dienst­leis­ter pa­ri­tä­tisch je­weils zu ei­nem Drit­tel zu ver­tre­ten.

2 Der Da­ten­platt­form­be­trei­ber und sei­ne An­teils­eig­ner müs­sen per­so­nell ent­floch­ten sein.

3 Die An­tei­le des Da­ten­platt­form­be­trei­bers dür­fen nicht an der Bör­se ko­tiert sein.

4 Die Mehr­heit der An­tei­le und die Mehr­heit der Stimm­rech­te müs­sen von Per­so­nen mit Wohn­sitz oder Sitz in der Schweiz ge­hal­ten wer­den.

59 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

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