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Art. 15 Medizinische Strahlenanwendungen
1 Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken werden für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt. 2 Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Person. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8 und 9 beachten. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten. |