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Art. 40 Verjährung von Haftpflichtansprüchen
Die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung aus Schäden, die durch ionisierende Strahlen verursacht worden sind und nicht unter das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198326 fallen, verjähren drei Jahre nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigenden Einwirkung. |