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Strahlenschutzgesetz (StSG)
vom 22. März 1991 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 11Einhaltung der Dosisgrenzwerte
Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.