Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 13 Medizinische Massnahmen bei beruflich strahlenexponierten Personen
1 Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach den Artikeln 81–87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198113. 2 Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben. 3 Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen. |