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Art. 12 Ermittlung der Strahlendosis
1 Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden. 2 Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:
3 Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert. |