Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an:
2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:
3 Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |