Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 22 Notfallschutz
1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |