|
Art. 32 Inhaber und Inhalt
1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person. 2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen. 3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt. |