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Art. 34 Entzug und Erlöschen
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
2 Die Bewilligung erlischt, wenn:
3 Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 3. |