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Art. 36 Buchführungspflicht
1 Wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten, ist verpflichtet, darüber Buch zu führen. 2 Er hat der Aufsichtsbehörde regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Der Bundesrat kann Stoffe mit geringer Radioaktivität von der Buchführungspflicht ausnehmen. |