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Strahlenschutzgesetz
(StSG)

vom 22. März 1991 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 37 Aufsicht

1 Der Bun­des­rat be­zeich­net die Auf­sichts­be­hör­den.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de er­lässt die er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen. Sie kann wenn nö­tig Schutz­mass­nah­men auf Kos­ten des Ver­ant­wort­li­chen tref­fen. Ins­be­son­de­re kann sie an­ord­nen, dass der Be­trieb ein­ge­stellt oder dass ge­fähr­li­che Stof­fe, Ap­pa­ra­te oder Ge­gen­stän­de be­schlag­nahmt wer­den.

3 Sie kann Drit­te für die Durch­füh­rung von Kon­trol­len bei­zie­hen. Für de­ren straf­recht­li­che und ver­mö­gens­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit gilt das Ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz vom 14. März 195823; hin­sicht­lich der Schwei­ge- und Zeug­nis­pflicht un­ter­ste­hen sie den für die Bun­des­be­am­ten gel­ten­den Vor­schrif­ten.