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Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen
1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er:
2 Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. 3 Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. 4 Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden. |