Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 47 Vollzug
1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200346 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.47 3 Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen.48 47 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). 48 Ursprünglich Abs. 2 |