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Strahlenschutzgesetz (StSG)
vom 22. März 1991 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 49Übergangsbestimmung
Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach Artikel 40.