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Strahlenschutzgesetz
(StSG)

vom 22. März 1991 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition

Ei­ne Tä­tig­keit, bei der Men­schen oder die Um­welt io­ni­sie­ren­den Strah­len aus­ge­setzt sind (Strah­len­ex­po­si­ti­on), darf nur aus­ge­übt wer­den, wenn sie sich mit den da­mit ver­bun­de­nen Vor­tei­len und Ge­fah­ren recht­fer­ti­gen lässt.