|
Art. 111 Grundsätze
1 Als Abgabe an die Umwelt gelten insbesondere die Ablagerung auf einer Deponie, die Entsorgung im Hausmüll, die Abgabe über Abluft und Abwasser, die Verbrennung, die Verwertung oder die Abgabe an eine Recyclingstelle. 2 Es dürfen nur radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden. 3 Radioaktive Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung und unter Kontrolle durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber an die Umwelt abgegeben werden. 4 Sie dürfen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde und ohne spezifische Bewilligung nach Artikel 112 Absatz 2 an die Umwelt abgegeben werden, wenn:
5 Vor der Abgabe radioaktiver Abfälle müssen Etiketten, Gefahrenzeichen oder sonstige Aufschriften, die auf Radioaktivität hinweisen, entfernt werden. |