Art. 113 Kontrollmassnahmen
1 Die Bewilligungsbehörde legt in der Bewilligung nach Artikel 112 Absätze 2–4 eine Emissionsüberwachung fest. Sie kann in der Bewilligung eine Meldepflicht vorsehen. 2 Die Immissionsüberwachung richtet sich nach Artikel 191. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber dazu verpflichten, zusätzliche oder besondere Messungen im Rahmen der Immissionsüberwachung durchzuführen und ihr die Resultate zu melden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass vor der Betriebsaufnahme meteorologische Gutachten erstellt und Nullpegelmessungen durchgeführt werden. 5 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Überwachungsmessungen externe Stellen beiziehen. |