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Art. 128 Pflichten der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt den Störfall. Im Aufsichtsbereich der Suva ist das BAG über die Beurteilung zu informieren. 2 Die Aufsichtsbehörde leitet an die betroffenen Behörden diejenigen Informationen zu den Störfällen weiter, die für den Vollzug einer Aufgabe erforderlich sind. 3 Das ENSI meldet der IAEO die Einstufung eines Störfalls nach der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES)40 ab der Stufe 2. 40 Die Bewertungsskala kann eingesehen werden auf der Website des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) unter: www.ensi.ch > Notfallschutz INES-Stufen. |