Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 130 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes

Stellt das BAG fest, dass ein Im­mis­si­ons­grenz­wert über­schrit­ten ist, so er­mit­telt es die Ur­sa­che und trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

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