Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 14 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Das BAG kann bewilligungspflichtige Tätigkeiten, bei denen das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt klein ist, im vereinfachten Bewilligungsverfahren beurteilen. Dies betrifft insbesondere:
2 Im vereinfachten Verfahren prüft es die eingereichten Gesuchsunterlagen nur auf Vollständigkeit und Form. |