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Art.144 Instruktion
1 In einer Notfall-Expositionssituation müssen verpflichtete Personen instruiert werden. Das EDI legt in Einvernehmen mit dem ENSI und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) fest:
2 Für die Instruktion sind die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen verantwortlich. |