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Art. 151 Inventar der Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen
1 Das BAG führt ein Inventar der Liegenschaften, die möglicherweise kontaminiert sind, und bearbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:
2 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG elektronisch Zugriff auf die Daten des Inventars. 3 Das BAG informiert regelmässig die Suva und die betroffenen Kantone über den Stand des Inventars. |