Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 151 Inventar der Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen
1 Das BAG führt ein Inventar der Liegenschaften, die möglicherweise kontaminiert sind, und bearbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:
2 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG elektronisch Zugriff auf die Daten des Inventars. 3 Das BAG informiert regelmässig die Suva und die betroffenen Kantone über den Stand des Inventars. |