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Art. 152 Untersuchung von Liegenschaften
1 Das BAG veranlasst eine Untersuchung der Liegenschaften nach Artikel 151, wenn eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden kann. Es informiert vorgängig den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, dem BAG zur Untersuchung Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren. 3 Das BAG legt das Untersuchungsverfahren fest. 4 Es führt die Untersuchungen durch. Es kann Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen. |