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Art. 154 Informationsaustausch
1 Das BAG informiert die betroffenen Kantone über mögliche radiologische Altlasten. 2 Die Kantone informieren das BAG über geplante Untersuchungen, Überwachungsmassnahmen und Sanierungen von belasteten Standorten, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass radiologische Altlasten vorhanden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn radiumhaltige Leuchtfarbe durch die Industrie eingesetzt wurde. |
