Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 156 Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen

1 Der Schwel­len­wert an ra­do­n­ex­po­nier­ten Ar­beitsplät­zen ent­spricht der Ra­don­gas­kon­zen­tra­ti­on, bei de­ren Über­schrei­tung Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 167 zu tref­fen sind.

2 Für die über ein Jahr ge­mit­tel­te Ra­don­gas­kon­zen­tra­ti­on an ra­do­n­ex­po­nier­ten Ar­beitsplät­zen gilt ein Schwel­len­wert von 1000 Bq/m3.

3 Als ra­do­n­ex­po­niert gel­ten Ar­beitsplät­ze, an de­nen der Schwel­len­wert si­cher oder ver­mu­tungs­wei­se über­schrit­ten ist. Dies sind ins­be­son­de­re Ar­beitsplät­ze in un­ter­ir­di­schen Bau­ten, Berg­wer­ken, Höh­len und Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen so­wie sol­che, die von der Auf­sichts­be­hör­de als ra­do­n­ex­po­niert ein­ge­stuft wer­den.

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