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Art. 159 Anerkennung von Radonmessstellen
1 Radonmessungen müssen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden. 2 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radonmessungen, wenn die Stelle:
3 Es befristet die Anerkennung auf höchstens fünf Jahre. 4 Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit. |