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Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 16 Befristung und Mitteilung

1 Die Be­wil­li­gungs­be­hör­de be­fris­tet die Be­wil­li­gung auf höchs­tens zehn Jah­re.

2 Sie teilt ih­ren Ent­scheid der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler, den be­trof­fe­nen Kan­to­nen und der Auf­sichts­be­hör­de mit.