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Art. 161 Radonfachpersonen
1 Radonfachpersonen unterstützen und beraten Bauherrinnen und Bauherren, Baufachleute, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer und weitere interessierte Personen bei der Umsetzung von präventiven Radonschutzmassnahmen und von Radonsanierungen nach dem Stand der Technik. 2 Das BAG führt eine Liste, in der in der Schweiz tätige, nach Artikel 183 Buchstabe c aus- und fortgebildete Radonfachpersonen auf Antrag aufgenommen werden. Es veröffentlicht die Liste54 und aktualisiert sie regelmässig. 54 Die Liste kann auf der Internetseite des BAG gratis eingesehen werden unter: www.ch-radon.ch > Beratung durch Radonfachpersonen. |