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Art. 162 Radondatenbank
1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die notwendig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. 2 In der zentralen Radondatenbank werden zu einzelnen Gebäuden folgende Daten gespeichert:
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon des BAG sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. 4 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die folgenden Stellen elektronisch Zugriff auf die nachstehenden Daten der Datenbank:
5 Das BAG kann Dritten gestützt auf eine Datenschutzvereinbarung Daten aus der Radondatenbank für Forschungszwecke unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zur Verfügung stellen:
55 [AS 2000 1555, 2004 3367, 2005 3381, 2007 33996719Anhang Ziff. 7, 2012 4707. AS 2017 3459Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2017 (SR 431.841). |