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Art. 164 Radonmessungen durch den Kanton
1 Der Kanton kann von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. 2 Er sorgt dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Artikel 159 Absatz 1 durchgeführt werden. 3 Er kann weitere Radonmessungen durchführen. 4 Bei militärischen Bauten ist das VBS zuständig zur Anordnung von Radonmessungen. |