Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 166 Radonsanierung

1 Wird der Re­fe­renz­wert nach Ar­ti­kel 155 Ab­satz 2 über­schrit­ten, so trifft die Ge­bäu­de­ei­gen­tü­me­rin oder der Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer die not­wen­di­gen Sa­nie­rungs­mass­nah­men. Ihr oder ihm wer­den Emp­feh­lun­gen des BAG und der Kan­to­ne über die Dring­lich­keit der Sa­nie­rungs­mass­nah­men ab­ge­ge­ben.

2 Bleibt die Ge­bäu­de­ei­gen­tü­me­rin oder der Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer un­tä­tig, so kann der Kan­ton die Ra­d­onsa­nie­rung an­ord­nen.

3 Wird bei ei­ner Schu­le oder ei­nem Kin­der­gar­ten fest­ge­stellt, dass der Re­fe­renz­wert über­schrit­ten wird, so ord­net der Kan­ton in­nert drei­er Jah­re ab Fest­stel­lung die Ra­d­onsa­nie­rung an.

4 Die Kos­ten der Sa­nie­rung trägt die Ge­bäu­de­ei­gen­tü­me­rin oder der Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer.

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