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Art. 169 Abgabe von NORM an die Umwelt
1 NORM, deren spezifische Aktivität höher ist als die entsprechende NORM-Befreiungsgrenze, können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn:
2 Das BAG überwacht im Rahmen des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 die Einhaltung der zulässigen effektiven Dosis. 3 NORM dürfen nur zur Abgabe an die Umwelt ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates ihre Zustimmung gegeben hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 eingehalten werden. |